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Dispensationsregelung des Kantons Solothurn

Grundsatz
Die vorliegende Regelung gilt für den Bereich der Volksschule inkl. Kindergarten. Sie basiert auf dem Grundsatz: Kein Kind darf ohne wichtigen Grund dem Unterricht fernbleiben.

Dispensationen bis zu vier Halbtagen in Folge
Gesuche in diesem Umfang werden von der Klassenlehrperson beurteilt. Sie müssen von den Eltern ausreichend begründet und mindestens eine Woche im Voraus mittels Dispensationsgesuchs-Formular der Klassenlehrperson eingereicht werden.

Dispensationen von mehr als vier Halbtagen in Folge
Längere Dispensationen fallen in die Zuständigkeit der Schulleitung. Entsprechende Gesuche sind mittels Dispensationsgesuchs-Formular mindestens drei Wochen im Voraus via Klassenlehrperson der Schulleitung einzureichen.

Dispensationen von mehr als 12 Wochen
Gemäss Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz sind schriftliche Abmeldungen an die Schuldirektion zu richten.

Dispensationsreglement und Gesuchsformular
Die Dokumente Dispensationsreglement und Gesuchsformular können heruntergeladen werden. Das Gesuchsformular kann auch bei der Klassenlehrperson bezogen werden.

Jokertage
Seit dem 1. August 2012 hat jede Schülerin und jeder Schüler im Verlaufe des Schuljahres zwei Jokertage zur Verfügung. Diese können ohne Begründung bezogen werden. Spätestens am Vortag müssen die entsprechenden Stellen (Lehrperson, Tagesschule, Musikschule, etc.) durch die Eltern hinsichtlich Abwesenheit durch Bezug von Jokertagen benachrichtigt werden. Weiter gilt zu beachten, dass jeder bezogene Jokertag als ganzer Tag zählt, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur an einem halben Tag stattfindet. Für die Stadtschulen Solothurn gilt zudem: bei besonderen Schulanlässen (Exkursionen, Lager, Schlussfeiern etc.) kann kein Jokertag bezogen werden.

Das Vor- und Nachholen des verpassten Schulstoffes liegt in der Verantwortung der Schülerinnen und Schüler, sowie deren Eltern, es gilt das Holprinzip. Verpasste Prüfungen müssen grundsätzlich nachgeholt werden.

Für die Sekundarstufe gelten zudem folgende Bestimmungen:
• Die Eltern teilen den Bezug von Jokertagen vorgängig mittels des Absenzenbüchleins mit. Die Jokertage werden frühzeitig, jedoch spätestens zwei Schultage, vor den Ferien eine Schulwoche, im Voraus bei der Klassenlehrperson angemeldet.
• In der 3. Sek können in der letzten Schulwoche vor den Sommerferien keine Jokertage bezogen werden und es werden keine Ferien verlängernde Dispensationen bewilligt.
• Die Schüler und Schülerinnen können die Jokertage nicht ohne Vorweisen der Unterschrift der Eltern beziehen. Abmeldungen via Schüler und Schülerinnen gelten als unentschuldigte Absenz.